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   OLG Hamm, 03.07.1981 - 20 U 23/81   

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https://dejure.org/1981,2504
OLG Hamm, 03.07.1981 - 20 U 23/81 (https://dejure.org/1981,2504)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.1981 - 20 U 23/81 (https://dejure.org/1981,2504)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 1981 - 20 U 23/81 (https://dejure.org/1981,2504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 11 O 445/80
  • OLG Hamm, 03.07.1981 - 20 U 23/81

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.07.1971 - IV ZR 6/71

    Gemischte Anstalt - Härtefälle - Krankenhaus - Unterrichtungspflicht -

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.1981 - 20 U 23/81
    Insgesamt ergibt sich das gleiche Bild wie bei einer in räumlich, organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Abteilungen gegliederten Anstalt, die die Rechtsprechung stets als gemischte Anstalt angesehen hat, sofern in einer Abteilung auch Kuren durchgeführt wurden (vgl. BGH VersR 71, 949, 77, 1150).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2000 - 7 U 201/99

    Krankenversicherung: Wirksamkeit der Klausel über die Behandlung in einer

    Für ihn besteht keine Notwendigkeit und kein Anlass, sich diesen Vorteils zu begeben (OLG Hamm Versicherungsrecht 1982, 137).
  • LG Dortmund, 25.02.2016 - 2 O 213/15

    Gefahrumstandsausschlussklausel in privater Krankheitskostenvollversicherung

    Für die Noteinweisung ("Notfall" OLG Köln r+s 1995, 74; OLG Hamm VersR 1982, 137; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl. 2015, MB/KK 2009 § 4 Rn. 77) gelten strenge Voraussetzungen.
  • LG Bonn, 25.06.2013 - 5 S 64/13

    Gemischte Krankenanstalt

    Maßgeblich ist allein das Erscheinungsbild der jeweiligen Klinik nach außen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.06.2011, 10 U 1470/10 [juris]; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1981, 20 U 23/81, BeckRS 04168).
  • LG München I, 19.06.2001 - 13 S 3485/01

    Erstattung der Kosten einer Behandlung in einem Reha-Zentrum unter dem

    Die Kammer teilt nicht die von der Beklagten unter Bezugnahme auf OLG Hamm VersR 82, 137 vertretene Auffassung, daß die Zusage, nach Vorlage des Entlassungsberichts erneut in die Leistungsprüfung einzutreten, keine Rechtspflichten auf Seiten der Beklagten schaffe, die sich lediglich eine Kulanzentscheidung vorbehalten habe.
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